ZVI 2015, 484

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2015 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsO § 182Zur Streitwertbestimmung bei Klagen auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung InsO§ 182 BGH, Beschl. v. 28.05.2015 – III ZR 260/14 (OLG Naumburg)BGHBeschl.28.5.2015III ZR 260/14OLG Naumburg

Leitsätze der Redaktion:

1. § 182 InsO, wonach sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, gilt grundsätzlich für alle Klagen gem. §§ 179, 180 InsO, unabhängig davon, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme, positive Feststellungsklage des Gläubigers oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird.
2. Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht.

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