ZVI 2015, 477

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2015 Rechtsprechung Eröffnetes Verfahren SGB III § 183 a. F. = § 165, § 208 a. F. = § 175; InsO § 35 Abs. 2Keine Geltendmachung von Beitragsrückständen zur Sozialversicherung in Insolvenzverfahren über freigegebenes Vermögen bei fortbestehender Zahlungsunfähigkeit SGB III a.F.§ 183 SGB III§ 165 SGB III a.F.§ 208 SGB III§ 175 InsO § 35 LSG Essen, Urt. v. 29.01.2015 – L 9 AL 278/13 (nicht rechtskräftig; SG Dortmund)LSG EssenUrt.29.1.2015L 9 AL 278/13nicht rechtskräftigSG Dortmund

Leitsatz der Redaktion:

Ein neues Insolvenzereignis, das für die Einzugsstelle einen Anspruch auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge (und für den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld) auslöst, tritt nicht ein, wenn die Insolvenzeröffnung über das nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene Vermögen beantragt wird, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, auf der die Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens beruhte, aber ununterbrochen fortbestanden hat.

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