ZVI 2014, 471

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzu Kosten und VergütungInsO § 171 Abs. 2Keine Verwertungskostenpauschale i.H.v. 5 % bei Tätigkeiten, die zum allgemeinen Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters gehörenInsO§ 171AG Leipzig, Urt. v. 06.02.2014 – 110 C 6188/13 (rechtskräftig)AG LeipzigUrt.6.2.2014110 C 6188/13rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Tritt der (spätere) Insolvenzschuldner zur Absicherung von etwaigen Regressansprüchen eines Bürgen an diesen eine Forderung hinsichtlich eines bei einer Bank geführten Guthabens ab, und zahlt die Bank nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dieses Guthaben nach einer in einem Standardschreiben des Insolvenzverwalters enthaltenen Aufforderung sofort an diesen aus, liegen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger als die gesetzliche Pauschale des § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO.
2. Der Aufwand eines Insolvenzverwalters zur Feststellung des Absonderungsrechts eines Bürgen bzw. zur Abwehr von Bürgschaftsinanspruchnahmen ist nicht im Rahmen der Verwertungskosten ansetzbar, denn er betrifft nicht die Verwertung der Sicherheit bzw. gehört zum allgemeinen Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters.
3. Kosten, die anlässlich eines Streits über die anzusetzenden Verwertungskosten gem. § 171 Abs. 2 InsO entstehen, sind nicht als Verwertungskosten nach dieser Vorschrift anzusehen (Anschluss an LG Flensburg, Beschl. v. 13.7.2006 – 1 S 42/06).

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