ZVI 2014, 453

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenEuInsVO Art. 3 Abs. 1Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für alle Klagen des Insolvenzverwalters gegen eine Partei mit Wohnsitz in EU-DrittstaatEuInsVOArt. 3BGH, Hinweisbeschl. v. 03.06.2014 – II ZR 34/13 (OLG Schleswig)BGHHinweisbeschl.3.6.2014II ZR 34/13OLG Schleswig

Leitsatz der Redaktion:

Die Entscheidung des EuGH vom 16.1.2014 (ZVI 2014, 107), wonach die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner in einem EU-Drittstaat zuständig sind, stützt sich nicht auf Besonderheiten der Insolvenzanfechtung, sondern legt Art. 3 Abs. 1 EuInsVO für alle Verfahren aus, die unter den Begriff der Insolvenz nach Art. 1 Abs. 1 EuInsVO fallen. Ordnet man die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 64 Satz 1 GmbHG und § 43 Abs. 3 GmbHG als Konkurs- bzw. Insolvenzsachen ein, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass für diese etwas anderes gelten könnte.

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