ZVI 2014, 446

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzur Schuldnerberatung und SchuldenbereinigungBGB § 309 Nr. 5; UKlaG § 1; ZPO § 287Unwirksamkeit einer Mahnkostenpauschalen-Klausel (hier i.H.v. 5,95 €)BGB§ 309UKlaG§ 1ZPO§ 287OLG Hamburg, Beschl. v. 25.06.2014 – 10 U 24/13 (rechtskräftig; LG Hamburg)OLG HamburgBeschl.25.6.201410 U 24/13rechtskräftigLG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Der Verwender einer Mahnkostenpauschalen-Klausel muss im Rahmen von § 309 Nr. 5 lit. a BGB darlegen und ggf. beweisen, dass die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht.
2. Personalkosten sind als individueller Mahnschaden nur in dem Umfang erstattungsfähig, wie sie durch die Mahnung als solche, also für die an den Schuldner gerichtete Leistungsaufforderung, anfallen. Bei Großunternehmen, die Mahnungen maschinell erzeugen, können derartige Personalkosten für das Ausdrucken, die weitere Verarbeitung (das Eintüten) und die Weiterleitung des Mahnschreibens auf dem Postweg anfallen, soweit nicht auch diese Maßnahmen maschinell erfolgen.
3. Sonstige Personalkosten, die dadurch ausgelöst werden, dass Mitarbeiter des Verwenders im konkreten Einzelfall prüfen, ob der Zahlungsverzug des Schuldners zum An-ZVI 2014, 447lass für weitergehende Maßnahmen, z.B. eine Sperrung des Kunden, gemacht werden sollen, dürfen in eine Mahnpauschale nicht einberechnet werden.
4. Die Höhe einer nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB zulässigen Mahnpauschale kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern hängt stets von tatsächlich durchschnittlich anfallenden Kosten ab. Soweit insofern eine Anwendung des § 287 ZPO zu Gunsten des Verwenders der Klausel überhaupt in Betracht kommt, hätte dieser hinreichend genaue Tatsachen darzutun, die dem Gericht eine Schätzung des gewöhnlichen Schadens ermöglichen.

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