ZVI 2013, 479

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenZPO §§ 850k, 850cZur Pfändbarkeit von Übergangs- und Krankengeld, welches auf ein P-Konto überwiesen wirdZPO§ 850kZPO§ 850cLG Berlin, Beschl. v. 14.10.2013 – 51 T 656/13 (AG Lichtenberg)LG BerlinBeschl.14.10.201351 T 656/13AG Lichtenberg

Leitsätze der Redaktion:

1. Das auf ein P-Konto geflossene Übergangs- und Krankengeld ist gem. § 850c ZPO pfändbar, wenn es sich um Nachzahlungen handelt.
2. Die Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO, wonach das Vollstreckungsgericht einen von § 850k Abs. 1, 2, 3 ZPO abweichenden Betrag festsetzen kann, ist auf Nachzahlungen von Übergangs- und Krankengeld nicht anwendbar.

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