ZVI 2013, 469

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013Rechtsprechungzum EröffnungsverfahrenInsO § 13 Abs. 2, §§ 21, 25 Abs. 2Keine Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung im EröffnungsverfahrenInsO§ 13InsO§ 21InsO§ 25LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 17.05.2013 – 1 T 91/13 (AG Ludwigshafen am Rhein)LG Frankenthal (Pfalz)Beschl.17.5.20131 T 91/13AG Ludwigshafen am Rhein

Leitsätze der Redaktion:

1. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers im Eröffnungsverfahren bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO) für unwirksam zu erklären, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
2. Die Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers im Eröffnungsverfahren kann vom Insolvenzgericht nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als verfahrensmäßig irrelevant bewertet werden.
3. Sicherungsmaßnahmen können in einer solchen Konstellation nur im Rahmen des auch bei „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwaltung (entsprechend) anwendbaren § 25 Abs. 2 InsO aufrechterhalten bleiben.

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