ZVI 2012, 469

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenZPO §§ 765a, 850kP-Konto: Eingehende Zahlungen zu Gunsten Dritter wegen falsch angegebener BankverbindungZPO§ 765aZPO§ 850kAG Aschaffenburg, Beschl. v. 05.07.2012 – 11 M 13521/03, 11 M 13927/02AG AschaffenburgBeschl.5.7.201211 M 13521/03, 11 M 13927/02

Leitsatz der Redaktion:

Auf dem P-Konto eingehende Beträge stehen – soweit der pfandfreie Betrag überschritten ist – auch dann den Gläubigern zu, wenn auf dem Konto Zahlungen zu Gunsten Dritter nur deswegen eingehen, weil der die jeweilige Zahlung Anweisende die Bankverbindung des Dritten falsch angegeben hatte. Eine untragbare Härte auf Seiten des Schuldners liegt dann nicht vor.

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