ZVI 2012, 459

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenBGB § 816 Abs. 2; InsO § 81 Abs. 1 Satz 1Wirksamkeit der Verfügungen eines vom Insolvenzschuldner eingesetzten und nach Verfahrenseröffnung angewiesenen TreuhändersBGB§ 816InsO§ 81BGH, Beschl. v. 12.07.2012 – IX ZR 213/11 (OLG München)BGHBeschl.12.7.2012IX ZR 213/11OLG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Weist der Schuldner einen von ihm eingesetzten Treuhänder nach Verfahrenseröffnung an, von einem Treuhandkonto eine Überweisung an einen Dritten zu bewirken, kann der Verwalter nach Genehmigung der Zahlung von dem Dritten deren Erstattung verlangen.
2. Verfügungen eines Treuhänders sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers wirksam, auch wenn der Verfügungsgegenstand wirtschaftlich zur Masse gehört.

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