ZVI 2011, 450

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenZPO § 850k Abs. 4Festsetzung des Freibetrags auf P-Konto bei schwankendem Arbeitseinkommen durch Bezugnahme auf eingehendes ArbeitseinkommenZPO§ 850kBGH, Beschl. v. 10.11.2011 – VII ZB 64/10 (LG Münster ZVI 2011, 257) +BGHBeschl.10.11.2011VII ZB 64/10LG MünsterZVI 2011, 257

Leitsatz des Gerichts:

Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.

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