ZVI 2010, 479

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenZPO §§ 850, 850c, 850d, 850iMassezugehörigkeit bzw. Pfändungsschutz eines Abfindungsanspruchs i.R.d. InsolvenzverfahrensZPO§ 850ZPO§ 850cZPO§ 850dZPO§ 850iLG Bochum, Beschl. v. 18.08.2010 – I-7 T 433/09 (rechtskräftig; AG Bochum)LG BochumBeschl.18.8.2010I-7 T 433/09rechtskräftigAG Bochum

Leitsätze der Redaktion:

1. Da die Norm des § 850i ZPO auch im Insolvenzverfahren anzuwenden ist, fällt ein dem Schuldner aus einem Arbeitsverhältnis zustehender Abfindungsanspruch zunächst in die Masse und ist erst auf Antrag des Schuldners durch Beschluss des Insolvenzgerichts freizugeben.
2. Gemäß § 850i Abs. 1 ZPO n.F. ist dem Schuldner während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.

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