ZVI 2010, 477

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenEuInsVO Art. 22; EGInsO Art. 102 § 6; InsO §§ 32, 346; GBO §§ 29, 38, 53Keine Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei insolvenzgerichtlichem Ersuchen zur Eintragung oder Löschung eines InsolvenzvermerksEuInsVOArt. 22EGInsOArt. 102 § 6InsO§ 32InsO§ 346GBO§ 29GBO§ 38GBO§ 53OLG Dresden, Beschl. v. 26.05.2010 – 17 W 491/10 (rechtskräftig; AG Leipzig)OLG DresdenBeschl.26.5.201017 W 491/10rechtskräftigAG Leipzig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist über das Vermögen des Grundstückseigentümers ein englisches Insolvenzverfahren eröffnet worden, hat das ZVI 2010, 478Grundbuchamt, wenn ihm jeweils ein formell ordnungsgemäßes Ersuchen des eingeschalteten deutschen Insolvenzgerichts vorliegt, weder im Zuge der Eintragung noch der späteren Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch zu prüfen, ob die ersuchte Eintragung bzw. Löschung kollisions- und insolvenzrechtlich richtig ist.
2. Dementsprechend kann der Insolvenzverwalter, der Löschung und zugrundeliegendes Ersuchen für falsch hält, weil das Insolvenzverfahren in Wahrheit nicht aufgehoben, sondern dem Insolvenzschuldner lediglich Restschuldbefreiung erteilt worden sei und dies keine Auswirkungen auf die Beschränkung der Verfügungsbefugnis habe, nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung erreichen.

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