ZVI 2010, 462

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzur Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 75Ablehnung der Einberufung einer GläubigerversammlungInsO§ 75AG Duisburg, Beschl. v. 18.08.2010 – 60 IN 26/09 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.18.8.201060 IN 26/09rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Liegt ein formell ordnungsgemäßer, von Antragsberechtigten unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung gestellter Einberufungsantrag nach § 75 Abs. 1 InsO vor, so hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht.
2. Die Einberufung ist jedoch abzulehnen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Antrag offenkundig willkürlich, d.h. ersichtlich ohne sachlich vertretbaren Grund, gestellt wird, insbesondere, wenn der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung läge oder sonst offenkundig rechtswidrig wäre.
3. Ein Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zur Stellung eines Entlassungsantrags gegen den Insolvenzverwalter (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO) ist offensichtlich willkürlich, wenn ein wichtiger Grund, der die Entlassung des Verwalters rechtfertigen könnte, vom Antragsteller nicht einmal im Ansatz schlüssig vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.

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