ZVI 2009, 510

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzur Wohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 290 Abs. 1 Nr. 6Verpflichtung des Schuldners auch zur Angabe bestrittener Forderungen im ForderungsverzeichnisInsO§ 305InsO§ 290BGH, Beschl. v. 02.07.2009 – IX ZB 63/08 (LG Landshut)BGHBeschl.2.7.2009IX ZB 63/08LG Landshut

Leitsatz des Gerichts:

Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.

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