ZVI 2009, 504

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenBGB §§ 242, 826; ZPO §§ 850 ff., 850c, 850k; InsO §§ 35, 36 Abs. 1Zum Lastschriftwiderruf durch den Treuhänder im VerbraucherinsolvenzverfahrenBGB§ 242BGB§ 826ZPO§ 850ZPO§ 850cZPO§ 850kInsO§ 35InsO§ 36AG Hannover, Urt. v. 06.11.2009 – 568 C 9396/09AG HannoverUrt.6.11.2009568 C 9396/09

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO gelten auch für Lastschriftwiderrufe durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren.
2. Der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht berechtigt, Lastschriften des Schuldners, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung einer Schuld dienen und aus dem pfändungsfreien Vermögen des Schuldners stammen, zu widerrufen.
3. Im Falle eines unberechtigten Lastschriftwiderrufs kann die Schuldnerbank dem Treuhänder den dolo-agit-Einwand aus § 242 BGB entgegenhalten.

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