ZVI 2009, 503

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenSGG a.F. § 172 Abs. 1; SGG § 202; ZPO §§ 240, 249; InsO § 117 Abs. 1Zur Wirksamkeit einer Prozesshandlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber gem. § 202 SGG i.V.m. § 240 ZPO erfolgter Unterbrechung des Rechtsstreits eingelegt worden ist; zum Erlöschen der Vollmacht nach § 117 InsOSGG§ 172SGG§ 202ZPO§ 240ZPO§ 249InsO§ 117LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.08.2009 – L 4 B 746/07 R (rechtskräftig; SG Frankfurt/O.)LSG Berlin-BrandenburgBeschl.20.8.2009L 4 B 746/07 RrechtskräftigSG Frankfurt/O.

Leitsätze des Gerichts:

1. Legt ein Insolvenzschuldner gegen eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel ein, mit dem er die Unterbrechung des Rechtsstreits geltend macht, so handelt es sich nicht um eine nach § 202 SGG i.V.m. § 249 Abs. 2 ZPO unwirksame Prozesshandlung.
2. § 117 InsO ist seinem Sinn und Zweck nach einschränkend auszulegen; die vom Insolvenzschuldner erteilte Vollmacht erlischt insoweit nicht, als das Einlegen eines Rechtsmittels der Beseitigung einer gegen § 240 ZPO verstoßenden richterlichen Entscheidung dienen soll.
3. Ist ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, so kann es hinsichtlich der Kosten noch rechtshängig sein. In einem solchen Fall ist die Kostenentscheidung Hauptsache i.S.d. § 249 Abs. 2, § 240 ZPO und darf während der Unterbrechung des Verfahrens nicht getroffen werden.

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