ZVI 2009, 490

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzur Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; AGInsO (Brandenburg) § 3; RDG §§ 1, 8Anerkennung als „geeignete Stelle“ im VerbraucherinsolvenzverfahrenZVI 2009, 491InsO§ 305AGInsO (Brandenburg)§ 3RDG§ 1RDG§ 8OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.07.2009 – OVG 1 B 27.08 (nicht rechtskräftig; Frankfurt/O.)OVG Berlin-BrandenburgUrt.9.7.2009OVG 1 B 27.08nicht rechtskräftigFrankfurt/O.

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Beratungsstelle ist nicht „auf Dauer“ i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGInsO (Brandenburg) angelegt, wenn deren Finanzierung maßgeblich auf einmaligen Aufnahmegebühren sowie monatlichen Beiträgen der Schuldner beruht.
2. Die Anerkennung als „geeignete Stelle“ ist zu versagen, wenn sich ihre Tätigkeit darauf richtet, den Schuldner im vereinfachten Insolvenzverfahren gerichtlich zu vertreten und damit über den Zweiten Abschnitt des Neunten Teils der Insolvenzordnung hinausgeht. Etwas davon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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