ZVI 2007, 614

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenZPO §§ 765a, 850k; SGB I §§ 54,55Keine Aufhebung der Vollstreckung wegen KontenkündigungZPO§ 765aZPO§ 850kSGB I§ 54SGB I§ 55AG Köthen, Beschl. v. 24.08.2007 – 10 M 568/07 (rechtskräftig)AG KöthenBeschl.24.8.200710 M 568/07rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Kontopfändung ist nicht wegen unzumutbarer Härte gem. 765a ZPO aufzuheben, weil Sozialleistungen auf das Konto gezahlt werden. Insoweit steht dem Schuldner die Sieben-Tage-Schutzfrist nach § 55 SGB I oder die Möglichkeit besonderer Pfändungsschutzanträge nach §§ 850 ff. ZPO zu stellen, zu.
2. Ein Vollstreckungsschutz wegen unzumutbarer Härte gem. § 765a ZPO kann auch nicht auf eine dorhende oder erfolgte Kündigung durch eine Bank oder Sparkasse gestützt werden.
3. Die Kündigung von Bankverbindungen wegen Vollstreckungen von Gläubigern ist unzulässig.

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