ZVI 2006, 596

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 295, 296Keine Versagung der RSB-Ankündigung wegen Wahl der Steuerklasse vor Insolvenzeröffnung InsO§ 295 InsO§ 296 BGH, Beschl. v. 05.04.2006 – IX ZB 227/04 (LG Wuppertal)BGHBeschl.5.4.2006IX ZB 227/04LG Wuppertal

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 291 Abs. 1 InsO kann im eröffneten Verfahren nicht auf erst in der Wohlverhaltensphase geltende Obliegenheitspflichten nach §§ 295, 296 InsO gestützt werden (Bestätigung von BGH ZVI 2004, 419).
2. Es ist Sache des Gläubigers bis zum Schlusstermin den geltend gemachten Versagungsgrund glaubhaft zu machen (Bestätigung von BGH ZVI 2003, 538).
3. Auf eine Handlung des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier: Wahl der Steuerklasse V) kann eine Verletzung von Mitwirkungsrechten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 gestützt werden. Ein hierauf gestützter Versagungsantrag ist unzulässig.

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