ZVI 2006, 590

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 106, 60Haftung des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit für die zur Durchsetzung eines Befriedigungsanspruchs vom Gläubiger aufgewandten Prozesskosten InsO§ 106 InsO§ 60 OLG Hamm, Urt. v. 22.06.2006 – 27 U 183/05 (rechtskräftig; LG Essen)OLG HammUrt.22.6.200627 U 183/05rechtskräftigLG Essen

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Gläubiger eines Befriedigungsanspruchs nach § 106 InsO ist Beteiligter i. S. v. § 60 InsO, dem gegenüber der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten hat.
2. Diese Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers.
3. Der Insolvenzverwalter erfüllt seine Pflichten rechtzeitig, wenn er bis zum Ablauf einer angemessenen, nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungspflicht geltend gemachte begründete Ansprüche befriedigt.
4. Bei verspäteter Erfüllung eines Anspruchs nach § 106 InsO kann ein Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO die Prozesskosten umfassen, die der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs aufwenden musste und die er wegen Masseunzulänglichkeit auf absehbare Zeit aus der Masse nicht erlangen kann.
5. Nach dem Rechtsgedanken des § 280 Abs. 2 BGB kann ein Beteiligter seinen Verzögerungsschaden wegen verspäteter Leistung nach § 60 InsO nur ersetzt verlangen, wenn er den Insolvenzverwalter zuvor zur Leistung aufgefordert hatte.

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