ZVI 2006, 574

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 13 Abs. 2, §§ 21, 22, 25 Abs. 2; BGB §§ 184, 185Keine nachträgliche Genehmigung von Verfügungen des ehemaligen Insolvenzschuldners bei Fehlen der Zustimmung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters InsO§ 13 InsO§ 21 InsO§ 22 InsO§ 25 BGB§ 184 BGB§ 185 AG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006 – 67c IN 343/06 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.13.10.200667c IN 343/06nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch nach Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erlangt eine zwischenzeitlich aus dem Schuldnervermögen an die Insolvenzantragstellerin geleistete Zahlung keine Erfüllungswirkung, da der Schuldner eine wirksame rückwirkende Genehmigung nicht erteilen kann.
2. Die Vorschrift des § 184 Abs. 2 BGB ist auf die Nicht-Genehmigung eines vorläufigen Insolvenzverwalters betreffend Schuldnerzahlungen an Insolvenzantragsteller analog anzuwenden.

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