ZVI 2006, 565

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 14, 29Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses mit Verlassen der Geschäftsstelle zur Bekanntgabe InsO§ 14 InsO§ 29 BGH, Beschl. v. 13.06.2006 – IX ZB 88/05 (LG Hamburg)BGHBeschl.13.6.2006IX ZB 88/05LG Hamburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Kann der antragstellende Gläubiger keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen, muss er Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit – im Unterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen Zahlungsstockung – des Schuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob der Schuldner die Forderung aus tatsächlichen Gründen oder Rechtsgründen bestreitet und deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung der Forderung nicht in Zweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet.
2. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann mit der Rechtsbeschwerde erfolgreich angegriffen werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht wiedergegeben ist.
3. Ein Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der vollständig unterschriebene Beschluss die Geschäftsstelle des Gerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden.

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