ZVI 2006, 564

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 6, 13, 212Rücknahme eines Insolvenzantrages nur bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses InsO§ 6 InsO§ 13 InsO§ 212 BGH, Beschl. v. 27.07.2006 – IX ZB 12/06 (LG Lüneburg)BGHBeschl.27.7.2006IX ZB 12/06LG Lüneburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Insolvenzantrag kann nur zurückgenommen werden, bis der Eröffnungsbeschluss wirksam geworden ist. Der Eröffnungsbeschluss muss nicht rechtskräftig sein.
2. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung vor, kann der Schuldner nur noch die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes beantragen, wenn also gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 212 InsO vorliegt.
3. Der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt die Voraussetzungen des § 212 InsO nicht.

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