ZVI 2005, 648

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsO § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1Keine Verwirkung des Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters bei Entlassung InsO§ 59 InsO§ 63 LG Potsdam, Beschl. v. 01.08.2005 – 5 T 252/05 (rechtskräftig; AG Potsdam)LG PotsdamBeschl.1.8.20055 T 252/05rechtskräftigAG Potsdam

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet, so dass der Einwand der mangelhaften fachlichen und persönlichen Eignung des Verwalters die Höhe der Vergütung grundsätzlich nicht zu beeinflussen vermag.
2. Auch ein Verwalter, der gem. § 59 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen worden ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit.
3. Legt der vorläufige Verwalter eine ihn betreffende Interessenkollision offen, bleibt er sinnvollerweise weiterhin im Amt; es ist ein Sonderverwalter zu bestellen.
4. Weist der (vorläufige) Insolvenzverwalter nicht schriftlich, insbesondere nicht im Eröffnungsgutachten auf die Interessenkollision hin, stellt dies weder eine schwerwiegende schuldhafte und strafbare Pflichtverletzung noch einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstoß dar, durch den eine erhebliche Gefährdung des Insolvenzverfahrens zu befürchten wäre. Ein Grund für die Verwirkung des Vergütungsanspruchs ist deshalb nicht gegeben.

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