ZVI 2005, 629

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 1, 305; BerHG § 1; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 9Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs auch für anerkannte Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren InsO§ 1 InsO§ 305 BerHG§ 1 RBerGArt. 1 § 3 AG Ratingen, Beschl. v. 25.05.2005 – 43 II 76/05 (rechtskräftig)AG RatingenBeschl.25.5.200543 II 76/05rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist Beratungshilfe zu gewähren.
2. Beratungshilfe ist nicht nur für die Tätigkeit von Rechtsanwälten, sondern auch für die von anerkannten Stellen i. S. v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gewähren.
3. Mit der Anerkennung als geeignete Stelle i. S. v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird auch eine Erlaubnis zur Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 9 RBerG ausgesprochen.

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