ZVI 2004, 756

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 290, 305, 309Keine Zustimmungsersetzung trotz Gläubigermehrheit bei Falschangaben des Schuldners InsO§ 290 InsO§ 305 InsO§ 309 BGH, Beschl. v. 15.07.2004 – IX ZB 298/03 (LG Bielefeld)BGHBeschl.15.7.2004IX ZB 298/03LG Bielefeld

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Zurückweisung des Antrags auf Zustimmungsersetzung im Hinblick auf die Angabe von Gläubigerforderungen, an deren Bestand ernsthafte Zweifel bestehen, wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
2. Die Frage, ob für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erforderlich ist, dass die Falschangaben des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigen (so jetzt BGH ZVI 2004, 490) kann dahin stehen, wenn der Schuldner, dem von dritter Seite ein bestimmter Betrag für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestellt werden soll, Forderungen einzelner Gläubiger höher angegeben hat, als sie tatsächlich sind, weil in diesem Fall auch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger gegeben ist.

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