ZVI 2003, 657

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 47, 129, 134 Abs. 1, §§ 140, 143; VVG § 166Auszahlung einer Lebensversicherungssumme an widerruflich berechtigten Dritten als Gegenstand der Insolvenzanfechtung InsO§ 47 InsO§ 129 InsO§ 134 InsO§ 140 InsO§ 143 VVG§ 166 BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01 (OLG München +)BGHUrt.23.10.2003IX ZR 252/01OLG München +

Leitsätze des Gerichts:

1. Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien.
2. Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
3. Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im Allgemeinen ein Aussonderungsrecht.

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