Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe ermöglicht es auch bedürftigen Personen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine solche judikative Hilfe wird häufig nötig, wenn der Schuldner die von ihm während der Wohlverhaltensphase erwirtschafteten Vermögensanteile gemäß seinen insolvenzrechtlichen Obliegenheiten (§§ 295, 295a InsO) an den Treuhänder abführen will. Aufgrund der fehlenden Auswirkung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens auf die Verstrickung (BGH
ZVI 2018, 150; BGH
ZVI 2022, 161) bedarf diese einer gesonderten gerichtlichen Aussetzung, für deren Initiierung in der Wohlverhaltensphase grundsätzlich der Schuldner zuständig ist (BGH
ZVI 2022, 161). Anderenfalls steht einer Auszahlung gerade bei gepfändeten Forderungen das Verfügungs- und Auszahlungsverbot (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO) entgegen.
Zum Problem wird dies, wenn die dafür anfallenden Kosten den Schuldner zwar grundsätzlich nicht in seinem Existenzminimum berühren, er aber nach Abführung der freigewordenen Beträge an den Treuhänder aufgrund der mit der Aussetzung verbundenen Kosten in die Bedürftigkeit rutscht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Schuldner Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann, obwohl seine Bedürftigkeit erst durch die Erfüllung der Obliegenheit selbst eintritt.