§ 302 InsO listet eine Reihe von Forderungstypen auf, welche von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst werden; insoweit greift nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Nachhaftung gem. § 201 Abs. 1 InsO. Dies gilt neben Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, pönalisierten Steuerschulden, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt insbesondere auch für Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Nachdem es ausreicht, dass die letztgenannten Forderungen unter Angabe des Attributes „deliktisch“ ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet werden, mag es für manche Gläubiger durchaus reizvoll sein, insoweit „ihr Glück zu versuchen“; auch wenn ihre Forderung erkenntlich nicht unter § 302 Nr. 1 Halbs. 1 InsO fällt. Dies legt es nahe, die rechtlichen Voraussetzungen und prozessualen Implikationen des § 302 InsO einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
Teil 1, der in diesem Heft erscheint, befasst sich mit den ausgenommenen Forderungen als solchen, den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Privilegierung sowie der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters und den Aufgaben des Insolvenzgerichts. In Teil 2, der im nächsten Heft erscheinen wird, werden der Widerspruch des Schuldners und der prozessuale Verfahrensgang nach einem Widerspruch behandelt. Zum Abschluss wird der Umgang mit unberechtigten Attributsanmeldungen thematisiert.