ZVI 2024, 439

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO §§ 133, 134; ZPO § 851c; VVG §§ 11, 12, 167Keine Insolvenzanfechtung bei Umwandlung einer Lebensversicherung in einen pfändungsgeschützten Vertrag InsO§ 133 InsO§ 134 ZPO§ 851c VVG§ 11 VVG§ 12 VVG§ 167 OLG Stuttgart, Urt. v. 14.08.2024 – 3 U 11/23 (LG Stuttgart)OLG StuttgartUrt.14.8.20243 U 11/23LG Stuttgart

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i. S. d. § 851c ZPO unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO.
2. Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versicherer aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der § 167 VVG, § 851c ZPO zuwider.
3. Eine Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 134 InsO scheitert daran, dass der Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen kann. Die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch § 851c ZPO für den Fall der Umwandlung einer Versicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag erlaubt.
4. Ist eine monatliche Prämienzahlung vereinbart, so führt die Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrags nicht über die Anwendung des § 12 VVG zu einer abweichenden jährlichen Versicherungsperiode.

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