ZVI 2024, 424

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungEröffnungsverfahren BGB § 816 Abs. 2; InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner als Empfänger einer Leistung nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung BGB§ 816 InsO§ 21 InsO§ 24 InsO§ 80 InsO§ 81 OLG Nürnberg, Urt. v. 26.04.2024 – 15 U 736/23 (nicht rechtskräftig; LG Nürnberg-Fürth)OLG NürnbergUrt.26.4.202415 U 736/23nicht rechtskräftigLG Nürnberg-Fürth

Leitsätze des Gerichts:

1. Leistet ein Drittschuldner an den späteren Insolvenzschuldner, obwohl das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter dieser Leistung an den Insolvenzschuldner nicht zugestimmt hat, war der Insolvenzschuldner zur Annahme der Leistung nicht mehr berechtigt i. S. d. § 816 Abs. 2 BGB. In der Erhebung der Klage auf Herausgabe der empfangenen Leistung durch den Insolvenzverwalter gegen den Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann eine Genehmigung der Annahme der Leistung liegen, die diese wirksam werden lässt.
2. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten gegen den Insolvenzschuldner ist der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO aktivlegitimiert.
3. Der Insolvenzverwalter ist prozessführungsbefugt, da er den Anspruch für die Insolvenzmasse geltend macht. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auf das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners zugegriffen werden soll.

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