ZVI 2023, 448

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2023 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 302 Nr. 1, § 184; ZPO § 429 Satz 1, § 432 Abs. 1, 3; StPO § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4Zur Möglichkeit der Beiziehung von Strafakten im Rahmen eines Feststellungsprozesses gem. § 184 InsO InsO§ 302 InsO§ 184 ZPO§ 429 ZPO§ 432 StPO§ 474 StPO§ 479 BGH, Urt. v. 16.03.2023 – III ZR 104/21 (OLG Nürnberg) +BGHUrt.16.3.2023III ZR 104/21OLG Nürnberg

Leitsätze des Gerichts:

1. Gem. § 432 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO steht einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- beziehungsweise Strafakten beiziehen zu lassen.
2. Nach § 474 Abs. 1 StPO ist den Gerichten grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren.
3. Grundrechten der anderen Partei oder Dritter, insbesondere deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gericht nach Erhalt der angeforderten Akte unter Berücksichtigung von deren schutzwürdigen Interessen abwägt und so prüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Informationen aus ihr im Zivilverfahren verwertet werden können; der Zugang zu den Informationen aus der beigezogenen Akte ist gegebenenfalls angemessen zu beschränken.
4. Maßgeblich für die Vorlagepflicht Dritter gem. § 429 Satz 1 Halbs. 1, § 432 Abs. 3 ZPO ist, ob die beweisführungsbelastete Partei im Verhältnis zu ihnen einen Vorlegungsanspruch hat. Ob die Gegenpartei in Ermangelung der Voraussetzungen der §§ 422 f. ZPO nicht zur Vorlage einer Urkunde verpflichtet ist, ist demgegenüber in Bezug auf Dritte nicht von Bedeutung.

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