ZVI 2023, 447

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2023 RechtsprechungEröffnungsverfahren InsO § 4; ZPO §§ 130d, 130a Abs. 3Einreichbarkeit des kompletten Verbraucherinsolvenzantrags durch Rechtsanwalt per beA InsO§ 4 ZPO§ 130d ZPO§ 130a AG Hamburg, Beschl. v. 16.10.2023 – 68g IK 491/23AG HamburgBeschl.16.10.202368g IK 491/23

Leitsätze des Gerichts:

1. Der den Schuldner vertretende Rechtsanwalt unterliegt der Nutzungspflicht des § 130d ZPO; die Vorschrift gilt wegen § 4 InsO auch für das Insolvenzverfahren. Eine Einreichung in Papierform durch ihn wäre unzulässig. Nur der Schuldner selbst kann den Verbraucherinsolvenzantrag in Papierform einreichen.
2. Auch die vom Schuldner zu unterschreibenden Erklärungen (Erklärung zum Restschuldbefreiungsantrag, dass kein Fall des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO vorliegt; Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärungen bei der Vermögensübersicht, beim Vermögensverzeichnis und beim Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) können vom Rechtsanwalt per beA eingereicht werden. Die Frage, wer die Erklärung zu unterschreiben hat, ist nämlich von der Frage nach ihrer Einreichbarkeit der beA zu trennen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 130d ZPO.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 InsO, § 130a Abs. 3 ZPO. Danach muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der „verantwortenden Person“ versehen sein. Die verantwortende Person i. S. d. § 130a Abs. 3 ZPO ist dabei die Person, die die Einreichung per beA im elektronischen Sinne verantwortet. Bei einer Einreichung eines Verbraucherinsolvenzantrages durch einen den Schuldner vertretenden Rechtsanwalt ist dies der Rechtsanwalt, und zwar für den gesamten Verbraucherinsolvenzantrag nebst Anlagen und auch für die Erklärungen des Schuldners.

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