ZVI 2022, 420

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2022 RechtsprechungSchuldnerberatung und Schuldenbereinigung InsO §§ 60, 80 Abs. 1, § 300a a. F.; BGB § 280 Abs. 1Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder persönlich bei fehlerhafter Nichtherausgabe von vor Erteilung der RSB eingezogenen pfändbaren Lohnbestandteilen InsO§ 60 InsO§ 80 InsO a.F.§ 300a BGB§ 280 LG Lübeck, Urt. v. 07.07.2022 – 14 S 122/21 (rechtskräftig; AG Lübeck)LG LübeckUrt.7.7.202214 S 122/21rechtskräftigAG Lübeck

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Prozessführung gegen den Beklagten „als (ehemaligen) Treuhänder“ gesondert neben der Prozessführung gegen den Beklagten „persönlich“ ist der Zivilprozessordnung fremd. Eine derartige Aufspaltung würde voraussetzen, dass eine rechtlich verselbstständigte „Treuhandmasse“ existiert und der Prozess, wie im Falle der Insolvenzmasse, mit Wirkung für diese geführt werden könnte.
2. Gem. § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO (a. F.). hat der Insolvenzverwalter bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen. Der vorgenannte Neuerwerb ist dabei gem. § 300a Abs. 1 InsO (a. F.) als das Vermögen definiert, das der Schuldner nach dem Ende der Abtretungsfrist erworben hat. Diese Bestimmung ist nicht nur im sog. asymmetrischen Insolvenzverfahren gem. § 300a InsO, sondern auch im Fall eines bereits aufgehobenen Insolvenzverfahrens mit anschließender Wohlverhaltensphase auf die Pflichten des Treuhänders anzuwenden.

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