ZVI 2020, 446

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 89 Abs. 3; ZPO § 766; RPflG § 20 Nr. 17Aufhebung (und nicht bloße Aussetzung) einer öffentlich-rechtlichen Einziehungsverfügung durch das Insolvenzgericht InsO§ 89 ZPO§ 766 RPflG§ 20 AG Hannover, Beschl. v. 25.05.2020 – 903 IN 239/18 - 7AG HannoverBeschl.25.5.2020903 IN 239/18 - 7

Leitsätze der Redaktion:

1. Im Rahmen einer Entscheidung gem. § 89 Abs. 3 InsO, § 766 ZPO ist ein erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht aufzuheben (und nicht lediglich auszusetzen). Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Einziehungsverfügungen.
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2. Durch die Eintragung des Feststellungsvermerks wird für die Insolvenzgläubiger, die am Verfahren teilnehmen, ein Titel geschaffen. Durch die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs wird der frühere Titel aufgezehrt. Vollstreckt der Gläubiger, dessen Forderung zur Tabelle festgestellt worden ist, gleichwohl aufgrund des alten Titels, steht dem Schuldner die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu.
3. Die teilnehmenden Gläubiger dürfen nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass ihnen nach Aufhebung des Verfahrens die rangwahrende Vollstreckung bisheriger Titel nicht möglich ist, nicht teilnehmenden Gläubigern hingegen schon. Dieser Wertungswiderspruch kann nur dadurch vermieden werden, dass für sämtliche Gläubiger die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgehoben werden.

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