ZVI 2020, 444

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 89 Abs. 1, § 88; ZPO § 766Keine Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Aussetzung der Vollstreckung durch den Gläubiger InsO§ 89 InsO§ 88 ZPO§ 766 LG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2020 – 19 T 145/19 (rechtskräftig; AG Stuttgart)LG StuttgartBeschl.18.3.202019 T 145/19rechtskräftigAG Stuttgart

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine öffentlich-rechtliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist im eröffneten Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, wenn der vollstreckende Gläubiger erklärt hat, die Vollstreckung sei ausgesetzt. Rechtsgrundlage für die Beschränkung der öffentlich-rechtlichen Verstrickung sind hierbei die §§ 88, 89 Abs. 1 InsO, die die Unwirksamkeit (rangwahrend) auf die Dauer des Insolvenzverfahrens beschränken.
2. Besteht die Verstrickung noch fort, kommt ein Wiederaufleben der Sicherung des Gläubigers in Betracht, wenn der betroffene Gegenstand vom Insolvenzverwalter freigegeben oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstands aufgehoben wird.

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