ZVI 2018, 460

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungKosten und VergütungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2Zur Anwendbarkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei vom Schuldner nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung InsO§ 290 AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 – 73 IN 113/08 (rechtskräftig)AG KölnBeschl.20.10.201773 IN 113/08rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Der Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließt es aus, schriftlichen Erklärungen des Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Bedeutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu berücksichtigen. Mithin ist eine Interpretation dahin gehend, dass ein Schuldner mit dem bloßen Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs erklärt, zur Zahlung des Betrags zu den exakt bestimmten Daten in der Lage zu sein, mit Sinn und Zweck des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vereinbar.

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