ZVI 2018, 449

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO §§ 74, 78, 160 Abs. 1, 2 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss einer Gläubigerversammlung InsO§ 74 InsO§ 78 InsO§ 160 GGArt. 19 AG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2018 – 502 IN 216/15 (rechtskräftig)AG DüsseldorfBeschl.29.3.2018502 IN 216/15rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung ist unzulässig, da ein Beschlussaufhebungsverfahren auch im Falle nichtiger Beschlüsse nicht stattfindet.
2. Ein Rechtsbehelf gegen die Beschlussfassung einer Gläubigerversammlung ist grundsätzlich nicht gegeben. Eine Inhaltskontrolle von Gläubigerversammlungsbeschlüssen eröffnet lediglich § 78 InsO.
3. Auch die Durchführung einer Abstimmung im Termin ist einem Rechtsbehelf nicht zugänglich, da es sich um einen nichtordnungsrechtlichen Akt der Sitzungsleitung handelt, nicht um eine gerichtliche Entscheidung.
4. Wenn eine außerordentliche Gläubigerversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen für das Insolvenzverfahren i. S. d. § 160 InsO einzuberufen ist, sind im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss die Tagesordnungspunkte stärker zu konkretisieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Hintergründe und Parameter eines Vergleichsschlusses bzw. der alternativen Aufnahme eines Rechtsstreits öffentlich bekannt zu machen sind. Eine zumindest schlagwortartige Bezeichnung der Beschlussgegenstände ist ausreichend.

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