ZVI 2018, 441

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungEGRDG § 4 Abs. 2; BGB § 254Keine Schadensminderungsobliegenheit bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Durchführung eines Mahnverfahrens EGRDG§ 4 BGB§ 254 AG Esslingen, Urt. v. 18.05.2018 – 5 C 234/18AG EsslingenUrt.18.5.20185 C 234/18

Leitsätze des Einsenders:

1. Einem Gläubiger steht es frei, ob er das gerichtliche Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen durchführen lässt. Eine Verpflichtung im Sinne einer Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB, das Mahnverfahren durch ein Inkassobüro betreiben zu müssen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 EGRDG), besteht nicht.
2. Ein Gläubiger kann Inkassokosten – unabhängig von der Frage, in welcher Höhe sie angemessen sind – nur dann vom Schuldner ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass er zur Zahlung dieser Kosten an das Inkassounternehmen aufgrund eines Dienstleistungsvertrages oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist oder diesen Betrag tatsächlich gezahlt hat.

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