ZVI 2017, 443

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungKosten und VergütungInsO § 63 Abs. 1, § 196 Abs. 1, § 200; InsVV § 8Keine Präklusion des Insolvenzverwalters für ergänzende Vergütungsfestsetzung nach Entscheidung des Gerichts über ursprünglichen Vergütungsantrag InsO§ 63 InsO§ 196 InsO§ 200 InsVV§ 8 BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 75/16 (LG Kassel)BGHBeschl.20.7.2017IX ZB 75/16LG Kassel

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht erfolgender Massezufluss stellt eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht. Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Vergütungsantrag sicher zu erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag.
2. Die Schlussverteilung hat zu erfolgen, auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht.
3. Ist die Schlussverteilung vollzogen, hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen, auch wenn nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach der Schlussverteilung noch weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht.

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