ZVI 2017, 431

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2017 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 850i, 850a Nr. 3Kein Pfändungsschutz für die Zeitversäumnis des ehrenamtlich tätigen Schuldners ausgleichende Aufwandsentschädigung InsO§ 36 ZPO§ 850i ZPO§ 850a BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – IX ZB 40/16 (LG Würzburg)BGHBeschl.6.4.2017IX ZB 40/16LG Würzburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.
2. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

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