ZVI 2015, 426

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2015 Rechtsprechung Eröffnetes Verfahren BGB §§ 434, 437 Nr. 3, § 442 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 68, 74Zur Haftung des Insolvenzverwalters bei einem Verkauf des Hausgrundstücks des Schuldners BGB§ 434 BGB§ 437 BGB§ 442 ZPO § 68 ZPO § 74 OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2015 – 10 U 755/14 (rechtskräftig; LG Koblenz)OLG KoblenzUrt.12.6.201510 U 755/14rechtskräftigLG Koblenz

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel – hier Schimmelbefall in einem vermieten Hausanwesen – gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 437 Nr. 2, § 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Mängel bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Mängel nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkauf-ZVI 2015, 427nehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss
2. Ist dem Insolvenzverwalter der sich in Insolvenz befindlichen Vermieterin des Hausanwesens (Insolvenzschuldnerin) bekannt, dass nach Angaben der Mieter des Objekts die vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebenen Mängelbeseitigungsarbeiten nicht vollständig erfolgreich waren, hat dies dem Käufer bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags mitzuteilen, andernfalls er sich den Vorwurf der arglistigen Täuschung entgegen halten lassen muss.

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