ZVI 2015, 418

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2015 Rechtsprechung Schuldnerberatung und Schuldenbereinigung FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4 a. F.Keine zwingende Ratenfreiheit im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens FamFG§ 113 ZPO a.F.§ 124 OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2015 – 13 WF 46/15 (rechtskräftig; AG Neuruppin)OLG BrandenburgBeschl.10.3.201513 WF 46/15rechtskräftigAG Neuruppin

Leitsätze des Gerichts:

1. In dem von Amts wegen geführten Verfahren zur Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 a. F. ZPO) hat das Gericht Anhaltspunkten nachzugehen, die dafür sprechen, dass der Beteiligte schon anfänglich nicht in der Lage war, die festgesetzten Raten zu zahlen, oder dass die Leistungsfähigkeit später weggefallen ist. Unzureichenden Vortrag des Beteiligten darf es erst zu seinen Lasten berücksichtigen, wenn es ihn zur Substantiierung aufgefordert hat und auch andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen.
2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht in jedem Falle zwingend zur Ratenfreiheit. Aber sie bildet einen gewichtigen Anhaltspunkt, um nachzuprüfen, ob dem Beteiligten neben den Verpflichtungen aus dem Insolvenzverfahren noch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Raten aufzubringen.

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