ZVI 2014, 431

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzu Kosten und VergütungInsVV § 11 Abs. 1 Satz 4 a.F.Keine rückwirkende oder entsprechende Anwendung der Neuregelungen für die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung in AltfällenInsVV§ 11LG Frankfurt/M., Beschl. v. 03.07.2014 – 2-09 T 271/14 (nicht rechtskräftig; AG Frankfurt/M.)LG Frankfurt/M.Beschl.3.7.20142-09 T 271/14nicht rechtskräftigAG Frankfurt/M.

Leitsatz der Redaktion:

Die durch das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vom 15.7.2013 neu eingeführten Vorschriften für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters sind nur auf Verfahren anwendbar, bei denen der Antrag ab dem 19.7.2013 einging. Eine rückwirkende oder entsprechende Anwendung der Neuregelungen auf Altfälle scheidet aus.

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