ZVI 2014, 413

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO § 186 Abs. 1 Satz 1Möglichkeit der Wiedereinsetzung auch bei Versäumung der im schriftlichen Verfahren angeordneten Frist zur Prüfung der ForderungsanmeldungenInsO§ 186BGH, Beschl. v. 03.07.2014 – IX ZB 2/14 (LG Fulda)BGHBeschl.3.7.2014IX ZB 2/14LG Fulda

Leitsatz der Redaktion:

Dem Wortlaut nach bezieht sich § 186 Abs. 1 Satz 1 InsO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) nur auf den Fall, dass der Schuldner den Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen versäumt. Eine Wiedereinsetzung kommt aber auch dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt.

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