ZVI 2014, 411

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO §§ 87, 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 2; ZPO § 240Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch Gläubiger erst nach Anmeldung, Prüfung und Bestreiten der Forderung im InsolvenzverfahrenInsO§ 87InsO§ 179InsO§ 180ZPO§ 240BGH, Urt. v. 03.07.2014 – IX ZR 261/12 (OLG München)BGHUrt.3.7.2014IX ZR 261/12OLG München

Leitsatz des Gerichts:

Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.

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