ZVI 2013, 448

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013Rechtsprechungzum Umfang der Masse/MassegenerierungInsO § 143 Abs. 1, §§ 133, 36 Abs. 1; ZPO § 850cZur Gläubigerbenachteiligung und zur Wissenszurechnung verschiedener Behörden eines Bundeslandes bei Zahlung einer GeldstrafeInsO§ 143InsO§ 133InsO§ 36ZPO§ 850cOLG Zweibrücken, Urt. v. 17.05.2013 – 2 U 86/12 (rechtskräftig; LG Kaiserslautern)OLG ZweibrückenUrt.17.5.20132 U 86/12rechtskräftigLG Kaiserslautern

Leitsätze des Gerichts:

1. In der Zahlung einer Geldstrafe kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO liegen (vgl. BGH v. 14.10.2010 – IX ZR 16/10, ZVI 2011, 28).
2. Die Regelung des § 36 Abs. 1 InsO, nach der unpfändbare Gegenstände nicht zur Masse gezogen werden dürfen, ist auf die Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht anwendbar. Deshalb kommt es für die Frage der Gläubigerbenachteiligung nicht darauf an, ob der Insolvenzschuldner die Geldstrafe aus einem Teil seines Vermögens gezahlt hat, der möglicherweise unpfändbar gewesen wäre.
3. Bei der Frage, inwieweit bei dem beklagten Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bestand, sind im Rahmen der Wissenszurechnung verschiedener Behörden grundsätzlich deren Zuständigkeitsgrenzen zu beachten (vgl. BGH v. 30.6.2011 – IX ZR 155/08, ZIP 2011, 1523).
4. Behauptet der Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess wegen der Zahlung einer Geldstrafe, die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei in der Hauptverhandlung im Strafprozess im Einzelnen erörtert worden, so kann sich das beklagte, durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vertretene Land nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken, sondern muss sich konkret zu den Vorgängen in der Hauptverhandlung erklären.

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