ZVI 2013, 433

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, 2, § 97 Abs. 2, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1Uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Schuldners über den Inhalt seines Arbeitsvertrags auch nach EröffnungInsO§ 35InsO§ 36InsO§ 80InsO§ 81InsO§ 97InsO§ 295InsO§ 296BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 6 AZR 789/11 (LAG Düsseldorf)BAGUrt.20.6.20136 AZR 789/11LAG Düsseldorf

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO.
2. Der Schuldner kann auch nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über den Inhalt seines Arbeitsvertrags ohne Zustimmung des Treuhänders verfügen. Weder § 97 Abs. 2 InsO noch § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen dem entgegen.

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