ZVI 2012, 429

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5Zur Verletzung der „aktiven Auskunftspflicht“ nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsOInsO§ 290LG Hamburg, Beschl. v. 27.06.2012 – 326 T 51/12 (rechtskräftig; AG Hamburg)LG HamburgBeschl.27.6.2012326 T 51/12rechtskräftigAG Hamburg

Leitsätze des Einsenders:

1. Die „aktive Auskunftspflicht“ des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist vorsätzlich auch dann verletzt, wenn der Schuldner die Belehrungen bei Verfahrensbeginn zur Meldepflicht jeglicher Erwerbstätigkeit ignoriert, über zwei Jahre lang eine Erwerbstätigkeit nicht meldet und danach mit freiwilligen Rückzahlungen die nicht abgeführte Summe nur teilweise tilgt.
2. Die „Heilungsrechtsprechung“ des BGH findet nur dann Anwendung, wenn eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen nach Aufdeckung noch rechtzeitig abgewendet werden kann.

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