ZVI 2012, 424

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 143; ErbbauRG § 5; GBO § 20; GrEStG § 22; ZPO § 894Zur Rückübertragung eines Erbbaurechts nach InsolvenzanfechtungInsO§ 143ErbbauRG§ 5GBO§ 20GrEStG§ 22ZPO§ 894KG, Beschl. v. 26.04.2012 – 1 W 96/12 (rechtskräftig; AG Berlin-Mitte)KGBeschl.26.4.20121 W 96/12rechtskräftigAG Berlin-Mitte

Leitsätze des Gerichts:

1. Das auf Rückübertragung gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO lautende Urteil fingiert nach Rechtskraft gem. § 894 ZPO die Auflassungserklärung des formal Erbbauberechtigten und muss von dem aus dem Urteil Berechtigten in notariell beurkundeter Form angenommen werden (§ 925 BGB, § 20 GBO).
2. Im Fall der Rückauflassung nach § 143 Abs. 1 InsO besteht kein Zustimmungserfordernis entsprechend § 5 Abs. 1 ErbbauRG.
3. Für die Rückübertragung eines Erbbaurechts in die Insolvenzmasse infolge eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs ist im Grundbuchverfahren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorzulegen.

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